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Taschenmesser Recht: Was ist erlaubt?

Dieser Ratgeber bietet einen praxisnahen Überblick zum Messerrecht in Deutschland – für Alltag, Reise und Events. Er ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber, typische Fragen kompakt zu klären. Maßgeblich sind das Waffengesetz (u. a. §42a) und ergänzende Regelungen. Zusätzlich gibt es Verbote in bestimmten Bereichen wie öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Personenverkehr.

Grundbegriffe in Kürze

  • Führen: Ein Messer zugriffsbereit am Körper oder im unmittelbaren Zugriff mit sich tragen.
  • Transport: Sicher und verschlossen, z. B. in verschlossener Tasche oder Koffer, nicht schnell zugänglich.
  • Besitz: Eigentum oder Innehaben – vom Führungsverbot zu unterscheiden.

Was ist typischerweise erlaubt?

Zweihand-Taschenmesser ohne Einhandöffnung

Klappmesser, die mit zwei Händen geöffnet werden und keine Einhandhilfe besitzen, dürfen im Alltag grundsätzlich geführt werden, sofern keine speziellen Verbotszonen gelten. Viele klassische Slipjoints fallen in diese Kategorie.

Feststellende Zweihandmesser

Auch Klappmesser, die sich nur zweihändig öffnen lassen und dann arretieren, können geführt werden. Grundlage ist, dass keine einhändige Öffnungsvorrichtung vorhanden ist. Beachten Sie örtliche Verbotszonen und besondere Bereiche.

Feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge

Feststehende Messer mit Klingenlänge bis 12 cm dürfen geführt werden, soweit keine Verbotszonen oder besonderen Bereiche betroffen sind.

Was ist verboten oder nur eingeschränkt erlaubt?

Einhandmesser mit Arretierung

Messer, die sich mit einer Hand öffnen und anschließend verriegeln, dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht geführt werden. Der Besitz ist nicht verboten – das Verbot betrifft das Führen.

Feststehende Messer über 12 cm

Das Führen feststehender Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge ist untersagt. Für berechtigte Zwecke (z. B. Beruf, Brauchtum, Sport) kann es Ausnahmen geben; führen Sie dann Nachweise mit.

Verbotszonen & besondere Bereiche

Bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Sportevents, Märkte) ist das Führen von Messern regelmäßig verboten. Im öffentlichen Personenverkehr (z. B. Bahn, Bus) gilt ein gesetzliches Messerführverbot – unabhängig von Klingenlänge oder Mechanik. In ausgewiesenen Waffenverbotszonen können weitere Einschränkungen gelten.

Reisen & Transport

Im Auto oder zu Fuß

Für den reinen Transport Messer in einem geschlossenen Behältnis verstauen, getrennt von unmittelbarem Zugriff. Ziel und Zweck der Mitnahme sollten plausibel sein (z. B. zum Campingplatz, zur Werkstatt).

Im Flugzeug

Im Handgepäck sind Messer typischerweise nicht erlaubt. Im aufgegebenen Gepäck sind sie – abhängig von Airline-Regeln und Zielland – üblicherweise zulässig. Informieren Sie sich vorab und verpacken Sie Messer sicher, damit sie nicht durch das Gepäck schneiden.

Grenzübertritt & Ausland

Andere Länder haben abweichende, teils strengere Regeln. Prüfen Sie vor der Reise die Bestimmungen des Ziellandes und eventuelle Durchreisevorschriften.

Schnell-Check für Alltagssituationen

  • Spaziergang in der Stadt: Zweihand-Slipjoint ohne Arretierung – in der Regel unproblematisch. Einhandmesser mit Arretierung – nicht führen.
  • Wanderung: Feststehendes Messer bis 12 cm oder Zweihandmesser. Größere Klingen nur mit berechtigtem Zweck.
  • Bahnfahrt: Messer nicht mitführen – im öffentlichen Personenverkehr gilt ein generelles Führverbot.
  • Festival/Markt: Messer zuhause lassen – bei Veranstaltungen gilt regelmäßig ein Führverbot.

Häufige Irrtümer

  • „Besitz ist verboten“: Nein. Viele Messer dürfen besessen werden, auch wenn ihr Führen untersagt ist.
  • „Kürzere Klinge heißt immer erlaubt“: Falsch. Einhandmesser mit Arretierung sind unabhängig von der Klingenlänge vom Führverbot betroffen.
  • „Im Zug reicht der Rucksack“: Falsch. Im öffentlichen Personenverkehr dürfen Messer grundsätzlich nicht geführt werden.

Praktische Tipps

  • Im Zweifel transportieren statt führen: verschlossen, nicht griffbereit.
  • Für Reisen Alternativen wählen: Zweihandmesser ohne Arretierung oder feststehend bis 12 cm – und Verbotszonen beachten.
  • Nachweise mitführen, wenn ein berechtigter Zweck vorliegt (z. B. Jagd, Handwerk, Brauchtum).
  • Bei Flügen Gepäckregeln der Airline prüfen und Messer sicher im aufgegebenen Gepäck verpacken.

Beispiele zur Einordnung

Erlaubt zu führen (außer in Verbotszonen)

  • Klassisches Taschenmesser ohne Arretierung (Slipjoint), das sich nur zweihändig öffnen lässt.
  • Klappmesser mit Arretierung, sofern es keine Einhandöffnung besitzt und zweihändig geöffnet wird.
  • Feststehendes Messer bis 12 cm Klingenlänge, z. B. kompaktes Outdoor- oder Brotzeitmesser.

Nicht erlaubt zu führen

  • Einhandmesser mit feststellbarer Klinge (z. B. Daumenpin, Flipper) – unabhängig von der Klingenlänge.
  • Feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge ohne berechtigten Zweck.
  • Verbotene Messertypen nach WaffG (z. B. Faustmesser, Fallmesser) – hier sind Besitz und Führen untersagt.

Berechtigter Zweck – was zählt?

Ein „berechtigter Zweck“ kann etwa berufliche Tätigkeit (Handwerk, Gastronomie), Brauchtumspflege, Jagd oder Sport sein. Tragen Sie dann eine kurze Bestätigung bei sich: Vereinsausweis, Jagdschein, Arbeitsauftrag oder Terminbestätigung. Verstauen Sie das Messer beim Weg zum Einsatzort transportgerecht (verschlossen, nicht zugriffsbereit) und führen Sie es erst am Einsatzort.

Aufbewahrung & Kontrollen

Bei Veranstaltungen, in Innenstädten mit ausgewiesenen Waffenverbotszonen oder auf dem Weg in Bus und Bahn lassen Sie Messer grundsätzlich zuhause. Bei Kontrollen helfen eine ruhige Kommunikation und ein klarer Nachweis über Transport statt Führen. Behörden können Messer sicherstellen, wenn Zweifel bestehen.

FAQ

Darf ich ein Einhandmesser im Rucksack tragen: Wenn es zugriffsbereit ist, gilt das als Führen – also nein. Für den Transport verschlossen und nicht unmittelbar erreichbar verstauen.

Wie wird die Klingenlänge gemessen: Gemessen wird die scharfe, feste Klingenlänge vom Griff bis zur Spitze; Vorsprünge zählen nicht zur Länge der Klinge.

Zählt ein zweihändig zu öffnendes Messer mit Nagelhau als „Einhandmesser“: Nein, solange keine einhändige Öffnungsvorrichtung vorhanden ist.

Was ist mit Multitools: Enthaltene Messer unterliegen denselben Regeln wie eigenständige Messer. Weitere Werkzeuge ändern die Einordnung nicht.

Gilt das auch für Minderjährige: Für Minderjährige gelten zusätzliche Schutzvorschriften; geben Sie Messer nur verantwortungsvoll und altersgerecht weiter.

Das passende Messer finden und verantwortungsvoll nutzen: Zur Startseite.

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